1. Zuzug in die Schweiz: die 3-Monats-Frist
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss eine Grundversicherung (KVG) abschliessen, auch Kinder. Das gilt für Schweizerinnen und Schweizer, die aus dem Ausland zurückkehren, ebenso wie für ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung (B, C) und in der Regel für Kurzaufenthalter (L) ab drei Monaten Aufenthalt.
- Anmeldung bei der GemeindeMit dem Datum der Wohnsitznahme beginnt die Frist von drei Monaten.
- Kasse wählenDie Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich, die Prämien nicht. Vergleichen Sie Kasse, Modell und Franchise im Prämienrechner.
- Antrag innert drei MonatenDann gilt die Versicherung rückwirkend ab dem Zuzug. Sie zahlen die Prämien ebenfalls ab diesem Datum.
- Nachweis an die GemeindeViele Gemeinden verlangen eine Versicherungsbestätigung. Wer keine vorlegt, wird vom Kanton einer Kasse zugewiesen.
Dann beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt, Arzt- und Spitalkosten aus der Zeit davor sind nicht gedeckt. Bei einer nicht entschuldbaren Verspätung verlangt die Kasse ausserdem einen Prämienzuschlag. Melden Sie sich darum möglichst in den ersten Wochen an.