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Ratgeber Zuzug & Grenzgänger

Krankenkasse für Zuzüger, Expats und Grenzgänger

Wer in die Schweiz zieht, muss sich innert drei Monaten in der Grundversicherung versichern. Wer im Ausland wohnt und in der Schweiz arbeitet, hat je nach Land die Wahl. Hier finden Sie Fristen, Ausnahmen und Tipps für einen guten Start.

Neu in der Schweiz? Wir erklären Ihnen das System und finden die passende Kasse. Beratung auf Deutsch, Français, Italiano und English.

1. Zuzug in die Schweiz: die 3-Monats-Frist

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss eine Grundversicherung (KVG) abschliessen, auch Kinder. Das gilt für Schweizerinnen und Schweizer, die aus dem Ausland zurückkehren, ebenso wie für ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung (B, C) und in der Regel für Kurzaufenthalter (L) ab drei Monaten Aufenthalt.

  1. Anmeldung bei der GemeindeMit dem Datum der Wohnsitznahme beginnt die Frist von drei Monaten.
  2. Kasse wählenDie Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich, die Prämien nicht. Vergleichen Sie Kasse, Modell und Franchise im Prämienrechner.
  3. Antrag innert drei MonatenDann gilt die Versicherung rückwirkend ab dem Zuzug. Sie zahlen die Prämien ebenfalls ab diesem Datum.
  4. Nachweis an die GemeindeViele Gemeinden verlangen eine Versicherungsbestätigung. Wer keine vorlegt, wird vom Kanton einer Kasse zugewiesen.
Frist verpasst?

Dann beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt, Arzt- und Spitalkosten aus der Zeit davor sind nicht gedeckt. Bei einer nicht entschuldbaren Verspätung verlangt die Kasse ausserdem einen Prämienzuschlag. Melden Sie sich darum möglichst in den ersten Wochen an.

2. Ausnahmen und Befreiung

Einige Personengruppen können sich auf Gesuch von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie im Ausland gleichwertig versichert sind, zum Beispiel:

  • Studierende und Personen in Weiterbildung mit ausländischer Versicherung
  • Von einem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende
  • Personen mit einer Rente aus einem EU-/EFTA-Staat, je nach Situation
  • Mitarbeitende internationaler Organisationen und Diplomaten (Sonderregeln)

Das Gesuch geht an die zuständige Stelle Ihres Wohnkantons, meist ebenfalls innert drei Monaten. Die Befreiung gilt nur, wenn der ausländische Schutz die Leistungen der Schweizer Grundversicherung vollständig abdeckt. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor Sie eine Kasse wählen oder auf die Befreiung setzen.

3. Grenzgänger: das Optionsrecht

Grenzgängerinnen und Grenzgänger wohnen in einem EU-/EFTA-Staat und arbeiten in der Schweiz. Grundsätzlich sind sie in der Schweiz versicherungspflichtig. Wer in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnt, kann aber wählen:

Schweizer Grundversicherung (KVG)

Prämien nach den Grenzgänger-Tarifen der Kasse. Behandlung im Wohnland und in der Schweiz möglich. Oft praktisch, wenn Sie Ärzte in der Nähe des Arbeitsorts nutzen.

System des Wohnlandes

Versicherung im Gesundheitssystem Ihres Wohnlandes, je nach Land mit einkommensabhängigen Beiträgen. Die Regeln sind von Land zu Land verschieden.

Wichtig: Frist und Endgültigkeit

Den Antrag auf Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht stellen Sie innert drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Stelle. Der Entscheid gilt in der Regel dauerhaft und meist auch für nicht erwerbstätige Familienangehörige. Wägen Sie die Kosten beider Varianten darum sorgfältig ab, wir helfen Ihnen dabei.

Grenzgänger oder neu zugezogen? Wir vergleichen die Varianten für Ihre Situation, kostenlos.

4. Tipps für Expats: so funktioniert die Krankenkasse

  • Jede Person einzelnIn der Schweiz gibt es keine Familienversicherung. Jedes Familienmitglied hat eine eigene Police mit eigener Prämie. Kinder sind deutlich günstiger, junge Erwachsene bis 25 ebenfalls.
  • Franchise und SelbstbehaltSie zahlen Ihre Gesundheitskosten bis zur gewählten Franchise (CHF 300 bis 2'500) selbst, danach 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 pro Jahr. Welche Franchise sich lohnt, zeigt der Franchisen-Rechner.
  • Modelle sparen PrämieMit Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell zahlen Sie weniger, gehen aber zuerst zur gewählten Anlaufstelle. Viele Telmed-Dienste beraten auch auf Englisch.
  • Unfall über den ArbeitgeberAb 8 Stunden Arbeit pro Woche beim selben Arbeitgeber sind Sie dort gegen Unfall versichert und können die Unfalldeckung der Krankenkasse ausschliessen.
  • Zahnarzt nicht inbegriffenZahnbehandlungen, Brillen und vieles mehr zahlt die Grundversicherung nicht oder nur wenig. Dafür gibt es Zusatzversicherungen, mit Gesundheitsfragen.
  • PrämienverbilligungBei tiefem Einkommen zahlt der Kanton einen Teil der Prämie. Die Regeln und Fristen sind je nach Kanton verschieden.
  • Wechsel jedes Jahr möglichDie Grundversicherung können Sie jedes Jahr auf den 1. Januar wechseln, die Kündigung muss bis 30. November bei der Kasse sein.

5. Häufige Fragen zu Zuzug und Grenzgängern

Bis wann muss ich mich nach dem Zuzug versichern?

Innert drei Monaten, nachdem Sie Wohnsitz in der Schweiz genommen haben. Melden Sie sich rechtzeitig an, gilt die Versicherung rückwirkend ab dem Zuzugsdatum und Sie zahlen die Prämien ab diesem Datum.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Die Versicherung beginnt dann erst mit dem Beitritt, Kosten aus der Zeit davor sind nicht gedeckt. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, verlangt die Kasse zusätzlich einen Prämienzuschlag. Zudem kann der Wohnkanton Sie einer Kasse zuweisen.

Muss mich jede Krankenkasse aufnehmen?

Ja, in der Grundversicherung schon. Jede Kasse muss Sie ohne Gesundheitsfragen und unabhängig vom Alter aufnehmen, auch wenn Sie bereits krank sind. Für Zusatzversicherungen darf die Kasse dagegen Gesundheitsfragen stellen.

Kann ich meine ausländische Versicherung behalten?

Nur in Ausnahmefällen. Wer zum Beispiel als Studentin, entsandter Arbeitnehmer oder Rentnerin gleichwertig im Ausland versichert ist, kann beim Wohnkanton ein Gesuch um Befreiung stellen, meist ebenfalls innert drei Monaten. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die zuständige kantonale Stelle.

Was ist das Optionsrecht für Grenzgänger?

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus einigen EU-Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich, können wählen, ob sie sich in der Schweiz (KVG) oder im System ihres Wohnlandes versichern. Den Antrag stellen Sie innert drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Der Entscheid lässt sich in der Regel nicht mehr rückgängig machen.

Sind meine Familienangehörigen mitversichert?

Bei Grenzgängern gilt der Entscheid meist auch für die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen im Wohnland. Wer in der Schweiz wohnt, muss jede Person einzeln versichern, auch Kinder und den Ehepartner. Familien sind in der Schweiz also nicht automatisch über eine Person mitversichert.

Bin ich gegen Unfall versichert?

Wer mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber angestellt ist, ist über den Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Dann können Sie die Unfalldeckung in der Krankenkasse ausschliessen und Prämie sparen. Alle anderen brauchen die Unfalldeckung in der Grundversicherung.

Beraten Sie auch auf Englisch, Französisch oder Italienisch?

Ja. Wir beraten auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch, per Telefon oder E-Mail. Den Rechner gibt es ebenfalls in allen vier Sprachen.

Gut versichert ab dem ersten Tag: Wir vergleichen die Kassen, holen die Offerte ein und melden Sie an, kostenlos und auf Wunsch auf Englisch, Französisch oder Italienisch.

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